Eine Hilflosenentschädigung kann in Betracht kommen, wenn eine Person dauerhaft bei alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe, Pflege oder persönliche Überwachung angewiesen ist. Bei der AHV ist nicht das Einkommen oder Vermögen, sondern der Grad der Hilflosigkeit entscheidend.
Nicht mit einem deutschen Pflegegrad verwechseln
Die Schweiz verwendet für diese Leistung keine deutschen Pflegegrade. Massgeblich sind die tatsächlichen Einschränkungen bei alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Bedarf an dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung.
- Aufstehen, Absitzen und Abliegen
- An- und Auskleiden
- Essen und Körperpflege
- Toilettengang und Fortbewegung
- Pflege oder persönliche Überwachung
Voraussetzungen der AHV prüfen
Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente oder von Ergänzungsleistungen der AHV können eine Entschädigung erhalten, wenn eine leichte, mittlere oder schwere Hilflosigkeit besteht, diese ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert hat und keine vorrangige Entschädigung der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung besteht.
Wichtig
Wer bereits vor dem Referenzalter eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hat, fällt unter besondere Besitzstandsregeln. Die zuständige Ausgleichskasse prüft den Einzelfall.
Den Alltag konkret dokumentieren
Für die Anmeldung sollten nicht nur Diagnosen, sondern die tatsächlich benötigten Hilfen beschrieben werden. Hilfreich sind Häufigkeit, Dauer, Anleitung, Überwachung und nächtlicher Bedarf.
- Welche Handlung gelingt nicht selbstständig?
- Welche Hilfe ist nötig und wie oft?
- Was passiert ohne Unterstützung?
- Seit wann besteht der Bedarf?
- Welche Fachpersonen können ihn bestätigen?
